Richtplan Romanshorn genehmigt

Der Kommunale Richtplan ist gemäss § 8 Abs. 3 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) Teil der Kommunalplanung. Nach § 14 PBG hat der Kommunale Richtplan – abgestimmt auf die übergeordneten Richtpläne – die raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinde zu koordinieren und die künftige Entwicklung im Gemeindegebiet für einen Planungshorizont von 25 Jahren aufzuzeigen. Er ist somit ein strategisches Führungsinstrument der Stadt.

Gemäss § 15 PBG bildet der Richtplan die Grundlage für die übrigen Planungsmassnahmen. Die Einträge in der Richtplankarte und der Richtplantext sind als Ganzes für die Behörden verbindlich. Der Richtplan hat keine eigentumsbeschränkende Wirkung.

Nach § 8 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ist der Kommunale Richtplan als Teil der Kommunalplanung «periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen nötigenfalls anzupassen». Die letzte Revision des Kommunalen Richtplans fand Ende der 1990er-Jahre statt. 

In den vergangenen Jahren hat die Stadt Romanshorn mit Unterstütztung der ERR Raumplaner AG den Kommunalen Richtplan überarbeitet und an die neuen Verhältnisse angepasst. Der Kanton Thurgau hat den überarbeiteten Richtplan mit Auflagen genehmigt. Die Stadt Romanshorn verfügt damit wieder über einen den aktuellen Planungsbedürfnissen angepassten Kommunalen Richtplan.